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Stadtteilhaus DD-Äußere Neustadt e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz des Vereins/Geschäftsjahr
1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
heißt dann „Stadtteilhaus Dresden – Äußere
Neustadt e.V.“.
2) Er hat seinen Sitz in 01099 Dresden, Prießnitzstraße
18.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein hat den Zweck, das Selbsthilfepotential aller an der
Nutzung des Stadtteilhauses interessierten Bewohner und Initiativen
der Äußeren Neustadt Dresden zu aktivieren.
2) Der Verein übernimmt die Trägerschaft für das
Stadtteilhaus.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden. Er soll
verschiedene Altersgruppen, soziale Schichten und Nationalitäten
integrieren.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Durchführung von regelmäßigen Sitzungen,
2. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen zur Nutzung
des Stadtteilhauses,
3. Bereitstellung von Räumen für Einwohner, Einwohnergruppen
und Initiativen der Äußeren Neustadt.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können werden:
1. Natürliche Personen, die im Stadtteil Äußere
Neustadt wohnen, arbeiten oder sich der Äußeren Neustadt
verbunden fühlen;
2. Natürliche oder juristische Personen, die im Stadtteilhaus
einen oder mehrere Räume dauerhaft zur alleinigen Nutzung gemietet
haben (Festmieter).
Fördernde Mitglieder können werden:
3. Natürliche oder juristische Personen, die sich dem Stadtteil
und dem Stadtteilhaus verbunden fühlen.
2) Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
4) Alle Mitglieder haben das Recht, das Stadtteilhaus unter Beachtung
der Hausordnung zu benutzen.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
6) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluß.
8) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand
zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem jeweiligen Kalendermonat.
9) Der Ausschluß erfolgt,
1. wenn das Vereinsmitglied trotz einmaliger Mahnung mit der Bezahlung
von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
oder gegen die Interessen des Vereins.
10) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt,
entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben,
sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungs-beschluß ist dem Mitglied unter eingehender
Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
11) Gegen den Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung
gegeben. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden, daß der Ausschluß
unrechtmäßig sei.
12) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt monatliche Beiträge, über deren Fälligkeit
und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung
und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal
jährlich, die jeweils erste möglichst im ersten Vierteljahr
des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe
des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Mitglieder anwesend
ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen
drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung
ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von mindestens zwei, maximal vier Kassenprüfer/innen
auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen haben
das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch-
und Kassenführung sowie die Überprüfung der Einhaltung
der finanzbezogenen Vereinsbeschlüsse haben sie in der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten.
3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands,
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen und Erteilung
der Entlastung,
4. Aufstellung des Haushaltsplans,
5. Aufstellung eines jeweils sechs Monate umfassenden Raumbelegungsplans,
6. Aufstellung einer Hausordnung für das Stadtteilhaus und
Festsetzung von Benutzungsgebühren,
7. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und
alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die
nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende
oder eines der Vorstandsmitglieder.
7) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der
Stimmabgabe ist unzulässig. Eine Stimmabgabe per Briefwahl
ist möglich. Die Stimmabgabe ist gültig, wenn der Brief
bis spätestens am Tag der betreffenden Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegt.
8) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit
nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
9) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen
Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung ist
den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zuzusenden. Wahlen
erfolgen geheim. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel
müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die
den Willen des oder der Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen
lassen. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
10) Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung.
11) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe
des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung
der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von Dreiviertel
der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen.
Die Besetzung des Vorstandes sollte gleichmäßig zwischen
den Mitgliedern nach §4, Nr1, Pkt1 und den Mitgliedern nach
§4, Nr.1 Pkt.2 (Festmieter) erfolgen.
Der/die Vorsitzende wird einzeln gewählt.
Die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt bei
der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl. Mindestens festzulegen
sind Vorstandsmitglieder, die die Aufgaben des Kassierers und des
Schriftführers übernehmen.
1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse.
3) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein
im Sachzusammenhang nicht mit mehr als 250€ belasten, sind
der/die Vorsitzende, der/die Kassiererin oder zwei andere
Vorstandsmitglieder gemeinsam bevollmächtigt. Die Vollmacht
der Vertreter gilt im Innenverhältnis nur für den Fall
der Verhinderung des/der Vorsitzenden. Für den Abschluß
von Rechtsgeschäften, die den Verein mit Beträgen zwischen
250€ und 5.000€ belasten, entscheidet der Vorstand. Für
Dienstverträge und für den Abschluß von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als 5.000€ belasten, braucht der Vorstand
die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für Grundstücksverträge
wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt,
als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
4) Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt
Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen
der Unterschrift zweiter Vorstandsmitglieder.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des/der
Vorsitzenden ist möglich.
6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die vom/von der Vorsitzenden und im Fall der Verhinderung von zwei
Vertretern berufen werden. Vorstandssitzungen sind für ordentliche
und fördernde Mitglieder öffentlich. Über die Vorstandssitzungen
sind Niederschriften anzugfertigen und diese den Mitgliedern baldmöglichst
zugänglich zu machen. Die Sitzungen finden in der Regel monatlich,
mindestens jedoch zehnmal im Jahr statt. Die Vorstandsmitglieder
sind dazu unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Tagen einzuladen. Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit müssen der/die
Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertreter binnen drei Tagen eine zweite
Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig.
In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere
Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt
die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/der
Sitzungsleiterin.
7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Entscheidung ist den Mitgliedern
unverzüglich mitzuteilen.
8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Schiedsvertrag
Der noch vorzulegende und von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende
Schiedsvertrag wird Bestandteil der Satzung.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei, maximal vier
Kassenprüfer/innen. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung
und die Überprüfung der Einhaltung der finanzbezogenen
Vereinsbeschlüsse.
§ 11 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen
für die Auflösung stimmen müssen.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte
drei Liquidatoren.
3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlösen oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke in der Äußeren Neustadt
zu verwenden hat.
Dresden, 22 Okt. 2002
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